Allgemeine Miet- und Vertragsbedingungen
1. Allgemeine Bestimmungen
Diese Mietbedingungen sind ein integrierter Bestandteil des Mietvertrags. Weiter gehören zu jedem Mietvertrag eine Inventarliste und ein Übergabe- und Rücknahmeprotokoll. Das Fahrzeug ist Eigentum der Swiss Camper Rent GmbH mit Sitz in 2575 Täuffelen, BE, nachfolgend Vermieter genannt. Alle Mieten beginnen beim Standort des Vermieters und enden, wenn das Fahrzeug beim Standort des Vermieters ist.
Alle angegebenen Preise verstehen sich in Schweizer Franken inkl. MWST.
2. Übernahme und Rücknahme des Fahrzeuges
Grundsätzlich gilt:
Fahrzeug Übergabe: Freitag ab 14:00 bis 20:00 Uhr
Fahrzeug Rücknahme: Freitag ab 08:00 bis spätestens 11:00 Uhr
Die Mietdauer beläuft sich auf mindestens sieben Nächte. Bei Kapazitätsmöglichkeit sind auch Ausnahmevereinbarungen möglich.
Bei anderslautenden Abmachungen gelten die im Mietvertrag vermerkten Zeiten!
Die Übernahme und die Rückgabe des Fahrzeuges erfolgen am Domizil des Vermieters. Sowohl bei der Übergabe, wie auch bei der Rückgabe, wird ein Protokoll erstellt und durch den Mieter und Vermieter unterzeichnet.
Das Fahrzeug wird in einwandfreiem Zustand und ohne Mängel abgegeben. Der Mieter hat das Fahrzeug innen gereinigt und das Zubehör im gleichen Zustand zurückzugeben, wie erhalten bei der Übergabe. Falls das Fahrzeug innen nicht gereinigt ist, oder Nachreinigungen notwendig sind, berechnet der Vermieter den entsprechenden Aufwand zu CHF 90.00/h in Rechnung zu stellen. Sollten nachträglich verdeckte oder unbemerkte Mängel, fehlendes Zubehör oder Schäden durch den Vermieter festgestellt werden (z.B. Schäden die erst nach der Reinigung entdeckt werden), so hat der Vermieter Anrecht darauf, den Mieter zu belangen und ihn entsprechend zur Verantwortung zu ziehen. Zudem werden Aufwand, Neubeschaffung, Reparatur etc. in Rechnung gestellt bzw. der Kaution abgezogen. Der Vermieter behält sich das Recht vor, das Zubehör auf Vollständigkeit auch nach Abschluss der Rückgabe zu überprüfen.
Der Frischwassertank ist vor der Abgabe durch den Mieter zu entleeren. Der Abwasser- und Grauwassertank sind regelmässig zu entleeren, insbesondere vor der Rückgabe. Bei Nachreinigungen werden pauschal CHF 120.00 verrechnet.
Die Aussenreinigung des Fahrzeugs ist Sache des Vermieters und in der Mietpauschale inbegriffen.
Der Treibstofftank ist vor der Rückgabe durch den Mieter voll zu tanken, ansonsten wir dieser und der entsprechende Aufwand der Kaution abgezogen.
Beim Chausson Titanium Premium 720 gilt:
Pro Mietwoche sind 1400 Kilometer inklusive. Pro mehr gefahrener Kilometer werden diese mit CHF 0.80/km verrechnet.
Beim VW T6.1 California Ocean und Mercedes-Benz Marco Polo gilt:
Pro Mietwoche sind 1100 Kilometer inklusive. Pro mehr gefahrener Kilometer werden diese mit CHF 0.80/km verrechnet.
Erfolgt die Rückgabe des Fahrzeuges nach der vereinbarten Uhrzeit, wird dem Mieter pro angebrochene Stunde CHF 90.00 in Rechnung gestellt. Vorzeitige Fahrzeugrückgabe oder das Nichterreichen der im Vertrag vereinbarten Gesamtkilometer, berechtigt zu keiner Mietreduktion.
Für den Fall, dass das Fahrzeug, infolge Unfalls, oder anderer nicht vom Vermieter verschuldeten Ursachen ausfällt, bemüht sich dieser um ein Ersatzfahrzeug. Sollte kein Ersatzfahrzeug gefunden werden, erhält der Mieter die geleistete Zahlung vollumfänglich zurückerstattet. Weitere Forderungen können nicht geltend gemacht werden. Der Ausfall eines oder mehrerer Geräte (Kühlschrank, Batterie, Heizung etc.) berechtigt zu keiner Schadenersatz-Forderung.
3. Reservation, Kaution und Zahlung
Bei der Unterzeichnung des Mietvertrages, bzw. spätestens 30 Tage vor Mietbeginn, muss eine Anzahlung von CHF 1’500.00 für Mieter mit Schweizer Wohnsitz, bzw. CHF 1‘600.00 für Mieter mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz, sofern nichts anders vereinbart wurde, einbezahlt sein. Diese Anzahlung bildet zugleich die Kaution, welche dem Mieter bei korrekter (siehe Artikel 2) Rückgabe des Fahrzeugs zurückerstattet wird. Das Fahrzeug gilt erst nach eingegangener Anzahlung als reserviert. Die gesamten Mietkosten sind bis spätestens 30 Tage vor Mietbeginn zu überweisen. Vermeiden Sie Einzahlungen am Postschalter, allfällige Gebühren werden weiterverrechnet.
Bei Rücktritt vom Vertrag durch den Mieter vor vereinbartem Mietbeginn sind folgende Anteile des Gesamtpreises (ohne Kaution) zu bezahlen:
bis 90 Tage vor Mietbeginn CHF 150.00 (pauschal)
89 bis 60 Tage vor Mietbeginn 30% der Gesamtkosten
59 bis 30 Tage vor Mietbeginn 60% der Gesamtkosten
29 Tage bis Mietbeginn 100% der Gesamtkosten
5. Lenker
Alle Lenker, sowie allfällige Zusatzlenker, des Fahrzeuges sind dem Vermieter vor Mietbeginn bekannt zu geben. Sie müssen mindestens 21 Jahre alt und mindestens seit 12 Monaten im Besitz eines gültigen Führerscheins der Kategorie B bis 3,5t Gesamtgewicht sein. Der Führerausweis, sowie eine gültige Identitätskarte oder Reisepass müssen bei der Fahrzeugübergabe vorgewiesen werden.
6. Sorgfaltspflicht
Der Mieter verpflichtet sich, das ihm anvertraute Fahrzeug mit grösster Sorgfalt zu benützen. Bei der Verwendung des Fahrzeugs hat sich der Mieter stets an die gesetzlichen Vorschriften zu halten.
Der Mieter ist während der Mietdauer für den vorschriftsgemässen Unterhalt des Fahrzeuges verantwortlich. Der Öl- und Wasserstand, sowie der Reifendruck, sind alle 1’000 km zu prüfen. Motorenöl und Scheibenwischwasser sind Verbrauchsmaterial und gehen zu Lasten des Mieters. Das Fahrzeug hat nur begrenzte Nutzlast, welche im Fahrzeugausweis ausgewiesen wird. Für Schäden, die durch mangelhaften Unterhalt oder unsachgemässe Behandlung durch den Mieter entstehen, haftet dieser.
Alle Matratzen sind mit einem Molton und einem Fixleintuch zu überziehen, welche vom Vermieter zum Gebrauch zur Verfügung gestellt werden. Bei Verschmutzung oder Beschädigung der Matratzen ist der Mieter vollumfänglich für die Reparatur bzw. Reinigung haftend.
7. Haftung Versicherung
Der Mieter erklärt durch seine Unterschrift, dass der Wagen beim Mietantritt von ihm geprüft und in Ordnung befunden wurde. Er trägt die Verantwortung und jedes Risiko und haftet für alle Schäden, die während der Dauer der Miete eintreten. Ausgenommen sind Defekte, welche auf normale Abnützung oder Materialfehler zurückzuführen sind.
Hingegen ist der Mieter für Reparaturkosten verantwortlich, welche durch Unkenntnis und Missachtung entstehen.
Das Fahrzeug ist mit einer Vollkasko- (Selbstbehalt CHF 1‘000.00 pro Schadenfall), und einer Haftpflichtversicherung (Selbstbehalt CHF 500.00 pro Schadenfall) versichert. Der Mieter haftet bis zum Betrag des Selbstbehaltes für sämtliche dem Vermieter entstandenen Aufwendungen. Besteht seitens der Versicherung keine, oder nur teilweise Deckungspflicht, so haftet der Mieter für den ungedeckten Teil des Schadens. Der Abschluss der Zusatzversicherung Carsharing bei der AXA Versicherungen AG ist obligatorisch und wird bei der Buchung durch den Vermieter verwaltet.
Schäden, welche durch Missachtung der Durchfahrtshöhe entstehen, sind immer vollständig durch den Mieter zu bezahlen. Die Fahrzeugversicherung lehnt jede Leistung ab.
Reifen, sowie zusätzlich gemietetes Zubehör, wie Fahrradträger, etc. sind in der Fahrzeugversicherung nicht eingeschlossen. Reifenschäden sowie Schäden an Zubehör sind daher vollständig durch den Mieter zu begleichen.
Schäden und Aufwände, die als Folge von falscher Treibstofffüllung und/oder hineinschütten von falschen Flüssigkeiten in Behältnisse entstehen, gehen zu Lasten des Mieters.
Die Fahrzeugversicherung lehnt jede Leistung ab.
8. Vermieterhaftung
Der Vermieter kann für Schäden oder Verluste, die dem Mieter, oder Dritten infolge einer Panne, oder eines Unfalls, oder im Zusammenhang mit dem Betrieb des gemieteten Fahrzeuges entstehen, nicht haftbar gemacht werden. Für den Fall, dass das gemietete Fahrzeug in der Zeit zwischen Abschluss und Mietbeginn infolge eines unverschuldeten Vorfalls seitens des Vermieters ausfällt, bemüht sich der Vermieter ein Ersatzfahrzeug der gleichen oder ähnlichen Kategorie zu stellen, ist aber dazu nicht verpflichtet. Fahrzeuge einer ähnlichen oder höheren Kategorie werden dem Mieter ohne Zusatzkosten übergeben. Der Mieter hat das Recht vom Vertrag zurückzutreten, ohne irgendwelche über die Rückvergütung bezahlter Miete hinausgehende Entschädigung. Forderungen jeglicher Art seitens des Mieters können nicht geltend gemacht werden. Ebenso wenig kann der Vermieter für einen eventuellen Schaden haftbar gemacht werden, der dem Mieter durch irgendeinen Defekt, oder Vorfall entsteht und diesen an der Weiterreise hindert, oder Zeitverlust verursacht. Dies beinhaltet auch etwaige Zusatzkosten / zeitliche Verspätungen für Fährenüberfahrten.
9. Gebühren und Kraftstoff
Die Kosten für Treibstoff, Autobahn, Tunnel, Fährverbindungen, sowie sonstige Strassengebühren, gehen zu Lasten des Mieters.
Die Vignette für die Schweizer Autobahnen ist im Mietpreis inbegriffen.
10. Reparaturen und Pannen
Der Vermieter behält sich vor, Reparaturen bei der offiziellen Markenvertretung seiner Wahl durchführen zu lassen.
Das Fahrzeug ist über AXA Car Help Assistance im Falle einer Panne europaweit versichert. Sie erreichen die AXA Car Help Assistance unter der Telefonnummer +41 58 218 11 00 während 24h pro Tag.
Als Panne gilt: jedes plötzliche und unvorhergesehene Versagen des Fahrzeugs, welches eine Weiterfahrtverunmöglicht, oder gesetzlich nicht zulässt. Der Panne gleichgestellt werden: Reifendefekt, Marderschaden oder entladene Batterie.
Nicht versichert sind: der Ausfall von technischen Geräten wie Klimaanlage, Standheizung, Kühlschrank, etc. welche die Weiterfahrt nicht verunmöglichen. Die Versicherung übernimmt nur die Behebung der Panne, nicht allfällig nötige Beherbergungskosten, etc.
Dringend nötige Reparaturen sind im Vorfeld mit dem Vermieter abzusprechen und durch die offizielle Markenvertretung ausführen zu lassen. Reparaturkosten werden nur gegen Vorlegung einer detaillierten Rechnung, lautend auf Swiss Camper Rent GmbH, Riedlistrasse 12, CH-2575 Täuffelen, BE, an den Mieter zurückerstattet.
11. Unfall und Einbrüche
Jeder Unfall oder Einbruch ist umgehend der örtlichen Polizeistation und dem Vermieter unverzüglich zu melden. Bei einem Unfall ist der sich im Fahrzeug befindende Unfallrapport vollständig auszufüllen und durch die Beteiligten zu unterzeichnen. Die Situation ist mit Skizzen, Fotos und Adressen allfälliger Zeugen festzuhalten. Dem Vermieter sind die notwendigen Unterlagen umgehend zukommen zu lassen, so dass er seiner Anzeigepflicht gegenüber der Versicherung innerhalb Wochenfrist nachkommen kann. Es dürfen keine Schuldzugeständnisse auf den Namen des Vermieters gemacht werden.
12. Übertreten der Verkehrsvorschriften
Für die Folgen von Verkehrsregelverletzungen, wie Bussen für Übertretungen von Verkehrsvorschriften jeglicher Art, sowie Überschreitungen von Parkzeiten etc., haftet der Mieter.
13. Verbote
- Beim Fahrzeug handelt es sich strikte um ein Nichtraucherfahrzeug
- Das Mitführen von Tieren ist nicht gestattet
- Die Weitervermietung an Dritte ist untersagt
- Die Werbung auf dem Fahrzeug darf weder entfernt noch überklebt werden
- Reisen ausserhalb von Europa, sowie nach Russland, Weissrussland, Moldawien, Ukraine, Georgien, Armenien, Aserbeidschan, Kasachstan, Türkei und Kosovo sind nicht gestattet
Die Benützung des Fahrzeugs ist untersagt:
- für Personen, die unter Alkohol-, Medikamenten- oder Drogeneinfluss beziehungsweise einem anderen, die Reaktionsfähigkeit beeinträchtigenden Zustand (z.B. Übermüdung oder Erkrankung) stehen
- für Lern- und Geländefahrten, sowie die Teilnahme an Rennen und Motorsportveranstaltungen
- für entgeltliche und/oder gewerbliche Personen oder Warentransporte aller Art
- wenn es sich nicht im betriebsbereiten und den Verkehrsvorschriften entsprechendem Zustand befindet
Zuwiderhandlungen von Verboten, insbesondere Rauchen und das Mitführen von Tieren, werden mit einer Gebühr von CHF 400 geahndet – die zusätzlichen Kosten in der Höhe der Spezialreinigung trägt der Mieter.
14. Gerichtsstand
Mit der Vertragsunterzeichnung erklärt der Mieter, die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen und verstanden zu haben und ist mit den darin genannten Bestimmungen einverstanden.
Gerichtsstand ist das Domizil des Vermieters, Regionalgericht Berner Jura-Seeland.
Es gilt ausschliesslich die deutsche Version. Stand 01.01.2021.